Für die im Rahmen der RAS gewährte Rechtsberatung gelten im
einzelnen folgende Grundsätze:
- Die Rechtsambulanz Sozialhilfe e.V. gewährt nach
ihrer Satzung Rechtsberatung durch Rechtsanwälte bei
sozialhilferechtlichen Problemen für einkommenschwache Personen
i.S. von § 53 Abgabenordnung (AO). Sie will dabei insbesondere
solchen Menschen helfen, die z.B. wegen Wohnungslosigkeit, Behinderung
oder Sucht nicht in der Lage sind, andere Hilfsangebote, wie
Beratungshilfe, wahrzunehmen. Dabei setzt die RAS auf eine enge
Zusammenarbeit mit den Sozialarbeitern vor Ort.
- Die Rechtsberatung bezieht sich auf Ansprüche
nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG), dem Gesetz über eine
bedarfsorientierte Grundsicherung (GISG) und dem
Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), ab 1. Januar 2005 auch auf Ansprüche nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) und Sozialgesetzbuch XII (SGB XII). Andere
Rechtsfragen, z.B. im Zusammenhang mit der Renten-, Kranken- oder
Arbeitslosenversicherung werden durch die RAS nicht behandelt.
- Sie berät auch nicht Personen, gegen die von
Sozialhilfeträgern übergegangene Unterhaltsansprüche
nach §§ 90, 91 BSHG oder Auskunftsansprüche nach §
116 BSHG geltend gemacht werden.
- Die Rechtsambulanz berät Sozialarbeiter bei
sozialrechtlichen Fragen im Rahmen ihrer Tätigkeit.
- Zu ihren Aufgaben gehört es aber nicht, Einrichtungen
im Hinblick auf Vereinbarungen mit den Trägern der Sozialhilfe
nach § 93 BSHG zu beraten.
- Die Rechtsberatung durch die RAS beschränkt sich auf
die außergerichtliche Geltendmachung und Durchsetzung von
Ansprüchen. Sie bezieht sich insbesondere auf die Beratung
für eine sachgerechte Antragstellung, die Prüfung von
Leistungsbescheiden und die Einlegung und Begründung von
Widersprüchen.
- Die Rechtsberatung erfolgt nur in Beratungstellen der RAS
nach Terminvereinbarung. Telefonisch werden keine Rechtsauskünfte
erteilt.
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