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Keine einmalige Beihilfe für Praxisgebühr und ArzneimittelzuzahlungSozialhilfeempfänger müssen die seit dem 1. 1. 2004 zu leistenden Praxisgebühren sowie Arzneimittelzuzahlungen aus dem Regelsatz aufbringen; sie können deswegen weder eine einmalige Beihilfe noch die Gewährung eines höheren Regelsatzes beanspruchen.Beschl. des Verwaltungsgerichts Hannover vom 14. 1. 2004 - 7 B 59/04 Aus den Gründen: Die Ast. hat keinen Anspruch auf Übernahme der
Zuzahlungen nach SGB V im Wege einer einmaligen Beihilfe. Ein Anspruch auf gesonderte Übernahme
der Zuzahlungen durch Gewährung einer einmaligen Beihilfe besteht nur insoweit, als der Bedarf nicht
ein Regelbedarf ist und deshalb nicht durch Regelsatzleistungen abgegolten ist. Regelbedarf ist der ohne
Besonderheiten des Einzelfalls (§ 22 I 2 BSHG) bei vielen Hilfeempfängern (zu deren Einteilung in
Gruppen vgl. § 2 RegelsatzVO) gleichermaßen bestehende, nicht nur einmalige Bedarf nach § 1 I Reglsatz VO.
Die Abgrenzung, was vom Gegenstand und vom Wert her zum Regelbedarf gehört, hat der Normgeber
in § 22 BSHG i.V. mit § 1 RegelsatzVO festgelegt...Durch Art. 29 des am 1. 1. 2004 in Kraft getretenen
GMG (Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung) hat er in § 1 I 2 RegelsatzVO die
Leistungen für Kosten bei Krankheit, bei vorbeugender und bei sonstiger Hilfe, soweit sie nicht nach
den §§ 36 bis38 BSGH übernommen werden, aufgenommen. Auf Grund der Änderungen des § 38 BSHG
durch Art. 28 GMG (Streichung des bisherigen zweiten Halbsatzes in Abs. 1 S. 1 und Aufhebung des bisherigen
Abs. 2) werden die Leistungen nicht gesondert übernommen. Damit hat der Gesetzgeber die so genannte
Praxisgebühr und die Zuzahlugen zu Medikamenten zum Regelbedarf erklärt. Die mit der Leistung
von Regelsätzen beabsichtigte Klarheit und Gleichheit der Sozialhilfegewährung gebietet, dass
Sozialhilfeleistungen für den Regelbedarf von den nach § 1 II RegelsatzVO möglichen Ausnahmen
abgesehen ausschließlich nach Regelsätzen zu bemessen sind. Damit scheiden eimalige Leistungen zur
Deckung von Regelbedarf aus. Dies gilt auch dann, wenn die Rgelsatzleistung den Regelbedarf nicht
ausreichend berücksichtigt haben sollte. Soweit ein Regelsatz als unzureichend erkannt wird,
dürfen die darauf beruhenden unzureichenden Regelsatzleistungen nicht durch einmalige Leistungen
ergänzt werde (BVerwGE 87, 212 ..). Das OVG Lüneburg hat die Auffassung des VG Hannover in einer anderen, gleich gelagerten Sache durch Beschluss vom 9. März 2004 - 12 ME 64/04 - bestätigt. zurück |