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Keine einmalige Beihilfe für Praxisgebühr und Arzneimittelzuzahlung

Sozialhilfeempfänger müssen die seit dem 1. 1. 2004 zu leistenden Praxisgebühren sowie Arzneimittelzuzahlungen aus dem Regelsatz aufbringen; sie können deswegen weder eine einmalige Beihilfe noch die Gewährung eines höheren Regelsatzes beanspruchen.

Beschl. des Verwaltungsgerichts Hannover vom 14. 1. 2004 - 7 B 59/04

Aus den Gründen: Die Ast. hat keinen Anspruch auf Übernahme der Zuzahlungen nach SGB V im Wege einer einmaligen Beihilfe. Ein Anspruch auf gesonderte Übernahme der Zuzahlungen durch Gewährung einer einmaligen Beihilfe besteht nur insoweit, als der Bedarf nicht ein Regelbedarf ist und deshalb nicht durch Regelsatzleistungen abgegolten ist. Regelbedarf ist der ohne Besonderheiten des Einzelfalls (§ 22 I 2 BSHG) bei vielen Hilfeempfängern (zu deren Einteilung in Gruppen vgl. § 2 RegelsatzVO) gleichermaßen bestehende, nicht nur einmalige Bedarf nach § 1 I Reglsatz VO. Die Abgrenzung, was vom Gegenstand und vom Wert her zum Regelbedarf gehört, hat der Normgeber in § 22 BSHG i.V. mit § 1 RegelsatzVO festgelegt...Durch Art. 29 des am 1. 1. 2004 in Kraft getretenen GMG (Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung) hat er in § 1 I 2 RegelsatzVO die Leistungen für Kosten bei Krankheit, bei vorbeugender und bei sonstiger Hilfe, soweit sie nicht nach den §§ 36 bis38 BSGH übernommen werden, aufgenommen. Auf Grund der Änderungen des § 38 BSHG durch Art. 28 GMG (Streichung des bisherigen zweiten Halbsatzes in Abs. 1 S. 1 und Aufhebung des bisherigen Abs. 2) werden die Leistungen nicht gesondert übernommen. Damit hat der Gesetzgeber die so genannte Praxisgebühr und die Zuzahlugen zu Medikamenten zum Regelbedarf erklärt. Die mit der Leistung von Regelsätzen beabsichtigte Klarheit und Gleichheit der Sozialhilfegewährung gebietet, dass Sozialhilfeleistungen für den Regelbedarf von den nach § 1 II RegelsatzVO möglichen Ausnahmen abgesehen ausschließlich nach Regelsätzen zu bemessen sind. Damit scheiden eimalige Leistungen zur Deckung von Regelbedarf aus. Dies gilt auch dann, wenn die Rgelsatzleistung den Regelbedarf nicht ausreichend berücksichtigt haben sollte. Soweit ein Regelsatz als unzureichend erkannt wird, dürfen die darauf beruhenden unzureichenden Regelsatzleistungen nicht durch einmalige Leistungen ergänzt werde (BVerwGE 87, 212 ..).
Die Ast., der der Regelsatz für den Haushaltsvorstand in Höhe von 296 Euro gewährt wird, hat aber auch keinen Anspruch auf Gewährung eines höheren Regelsatzes. Die Regelsatzhöhe gemäß der niedersächsischen Verordnung über die Festsetzung der Regelsätze nach dem BSHG vom 25. 6 2003 ..ist auch nach der Änderung der Regelsatzverordnung rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar führt die Einbeziehung der Zuzahlungen nach dem durch das geänderten SGB V in den Regelbedarf faktisch zu einer Regelsatzkürzung. Denn seit 1. 1. 2004 muss bei unveränderter Höhe des Regelsatzes ein zusätzlicher Bedarf hieraus gedeckt werden. Eine unzumutbare Härte, wie die Ast. sie geltend macht, ergibt sich hieraus jedoch nicht. Der Gestzgeber hat nämlich im Bereich der Regelsatzfestsetzungen ein weites Gestalungsermessen; er darf bestimmen, in welchem Umfang unter Berücksichtigung des insgesamt vorhandenen Finanzvolumens und der sonstigen Staatsaufgaben Haushaltsmittel für die Aufgaben der Sozialhilfe zur Verfügung gestellt und in Anspruch genommen werden sollen. Diesen Spielraum überschreitet der Gesetzgeber erst dann, wenn die dafür vorgesehenen Mittel und dementsprechend die vorgesehenen Leistungen erkennbar und eindeutig zur Erfüllung der sozialen Verpflichtung des Staates gegenüber in Not geratenen Mitbürgern unzureichend sind, also den sozialen Mindestvoraussetzungen nicht mehr entsprechen (BverwG, Beschl. v. 6. 6. 1996 - 5 B 51/95, juris).


Das OVG Lüneburg hat die Auffassung des VG Hannover in einer anderen, gleich gelagerten Sache durch Beschluss vom 9. März 2004 - 12 ME 64/04 - bestätigt.



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