Aktuelle Urteile


Bekanntwerden von Sozialhilfebedürftigkeit

Das Verwaltungsgericht Augsburg führt aus, dass ein Sozialamt Kenntnis von der Hilfebedürftigkeit hat, wenn ihm erstmalig die konkrete Möglichkeit eines sozialhilferechtlichen Bedarfs oder hinreichende Anhaltspunkte für eine Hilfegewährung bekannt geworden sind.
Eine Säumigkeit des Hilfesuchenden liegt nach Auffassung des Gerichts auch nicht vor, wenn er aus seiner Sicht alles getan hat, seine Antwort beim Sozialamt aber nicht ankommt und Hilfe-suchender und Behörde daraufhin jahrelang untätig bleiben.
Unter Diesen Umständen kann Hilfe zur Pflege (hier Entgelt für eine im Heim geleistete Pflege) auch für die Vergangenheit erbracht werden.


Urt. des VG Augsburg vom 16. 9. 2003 Au 3 K 03/889

Zum Sachverhalt: Am 6.4. 2003 teilte das Alten- und Pflegeheim G dem Bekl. per Telefax mit, dass die am 16. 5. 1927 geborene Kl. an diesem Tag in das Heim aufgenommen worden sei. Nach Aussage ihrer Tochter (die auch deren Betreuerin list) sei bereits ein Antrag auf Sozialhilfe gestellt; Näheres sei noch nicht bekannt. Es werde um Überprüfung der Angelegenheit und um Übernahme der ungedeckten Pflegeheimgebühren ab dem Aufnahmetag gebeten. Am 27. 9. 1999 übersandte der Bekl. an die Betreuerin der Kl. einen Sozialhilfeantrag. Dieser Antrag wurde nach Aktenlage nicht zurückgesandt. Die Heimkosten wurden von Klägerseite seit Aufnahme nicht beglichen. Am 19. 6. 2002 ging eine Nachfrage des Heims über den Stand der Bearbeitung des Hilfefalles beim Bekl. ein. Nach weiteren Ermittlungen wurde mit Bescheid vom 10. 6. 2003 der Kl. Hilfe zur Pflege sowie ein Barbetrag zur persönlichen Verfügung ab 19. 6. 2002 gewährt.
Das VG verpflichtete den Bekl., die Heimkosten auch für den Zeitraum ab Heimaufnahme zu übernehmen.

Aus den Gründen: Die Kl. hat gegen den Bekl. einen Anspruch auf Gewährung von Hilfe zur Pflege im Alten- und Pflegeheim G ab 6. 4. 1999 und nicht erst ab 19. 6. 2002 (§ 113 V VwGO).
Dem Bekl. war der Hilfefall bereits seit 6. 4. 1999 bekannt, so dass ab diesem Zeitpunkt der Kl. Hilfe zur Pflege nach § 68 BSHG zu gewähren ist. Nach § 5 I BSHG setzt Sozialhilfe ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Gewährung vorliegen. Durch die Statuierung des Kenntnisgrundsatzes in § 5 I BSHG , der das Einsetzen der Sozialhilfe vom Bekanntwerden abhängig macht und nicht von einem Antrag, soll ein möglichst niederschwelliger Zugang zum Sozialhilfesystem sichergestellt werden, um der Aufgabe der Sozialhilfe, der Ermöglichung einer menschenwürdigen Existenz (§ 1 II 1 BSHG), gerecht zu werden. Das ist der Fall, wenn die Notwendigkeit der Hilfe dargetan oder sonst wie erkennbar ist… Es ist für die Anwendung des § 5 BSHG nicht notwendig, dass die Voraussetzungen der Bedürftigkeit bereits mit Gewissheit und vollständig bekannt gewesen waren. Maßgeblich ist vielmehr, ab welchem Zeitpunkt dem Sozialhilfeträger erstmalig die konkrete Möglichkeit eines sozialhilferechtlichen Bedarfs bzw. hinreichende Anhaltspunkte für eine Hilfegewährung bekannt gewesen sind. Die Kenntnis des Sozialhilfeträgers muss sich dabei sowohl auf das Vorliegen eines bestimmten Bedarfstatbestands beziehen als auch darauf, dass sich der Hilfebedürftige nicht selbst helfen kann oder die Hilfe nicht von dritter Seite erhält. Insoweit muss die Kenntnis inhaltlich qualifiziert sein. Die Art, in der dem Träger der Sozialhilfe diese Kenntnis vermittelt werden muss, ist nicht vorgegeben. Dies kann auch durch einen Telefonanruf eines Dritten geschehen, wenn dieser die hauptsächlichen anspruchsbegründenden Tatsachen eines Hilfefalls zum Inhalt hat (VG Münster, NJW 2002, 1665 = FEVS 53, 84 (85 f.)).
Nach diesen Grundsätzen wurde durch das Telefax des Altenheims vom 6. 4. 1999 der Hilfefall der Kl. i.S. des § 5 I BSHG der Bekl. bekannt gemacht. Denn darin sind die hauptsächlichen anspruchsbegründenden Tatsachen aufgeführt. Neben dem hohen Alter der Kl. und deren Einstufung in die Pflegestufe II ist auch die Hilfebedürftigkeit in wirtschaftlicher Hinsicht enthalten. Dies folgt aus der Mitteilung, dass die Tochter der Kl. bereits einen Sozialhilfeantrag gestellt habe…
Dem Anspruch steht auch nicht der Grundsatz entgegen, dass keine Sozialhilfe für die Vergangenheit gewährt wird. Denn die Sozialhilfe dient dem Zweck, eine aktuelle Notlage zu beseitigen. Dies setzt voraus, dass der Bedarf auch noch zu Zeit der (letzten) richterlichen Entscheidung besteht. Der Sozialhilfeanspruch bezieht sich zeitbezogen auf die jeweils aktuelle Bedarfslage, „also gleichsam durch die Zeit hindurch entstehend und vergehend fortschreitend“ (OVG Saarlouis, Urt. v. 22. 9. 2000 – 3 R 42/99, juris).
Es wirkt nicht anspruchsausschließend, dass die Kl. seit ihrer Aufnahme im Heim die notwendige Pflege erhalten hat, für die sie allerdings bis zum Einsetzen der Sozialhilfe am 19. 6. 2002 keine Gegenleistungen erbracht hat. Denn die Heimkosten haben einen Entgeltcharakter für die geleistete Pflege, in wirtschaftlichem Sinne sind sie das Äquivalent für die Hilfeleistung im Heim. Die Heimkosten sind für den Zeitraum 6. 4. 1999 bis 19. 4. 2002 nicht bezahlt und wohl über einen längeren Zeitraum gestundet worden, wurden über nun gerichtlich geltend gemacht; nach den Angaben der Klagepartei ist ein Vollstreckungsbescheid hinsichtlich des ausstehenden Entgelts erwirkt worden. Die offenen kosten Belasten die Kl. noch fortdauernd, der Bedarf besteht in finanzieller Sicht noch. Der Zweck der Hilfe – Gewährung der Mittel, die für die Beschaffung der notwendigen Hilfe erforderlich sind – kann trotz des Zeitablaufs erreicht werden …
Der Kl. kann auch nicht entgegengehalten werden, dass der Anspruch nicht früher weiterverfolgt wurde. Hilfe für einen vergangenen Zeitraum erhält grundsätzlich nicht, wer dem Sozialhilfeträger zwar die Kenntnis von seiner Hilfebedürftigkeit vermittelt bzw. einen Antrag auf eine Hilfeleistung gestellt hat, seinerseits aber bei der weiteren Verfolgung des möglicherweise bestehenden Sozialhilfeanspruchs „säumig“ geblieben ist und insbesondere die in der jeweiligen Verfahrenssituation gebotenen Rechtsbehelfe nicht wahrgenommen hat…
Im Fall der Kl. liegt kein Fall von „Säumigkeit“ im Sinn des Unterlassens der in der jeweiligen Verfahrenssituation gebotenen Maßnahmen, insbesondere Einlegung von Rechtsbehelfen, vor (wird ausgeführt).




zurück