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Mehrbedarfszuschlag bei Alleinerziehung

Eine alleinige Sorge für die Pflege und Erziehung i.S.d. § 23 Abs. 2 BSHG ist dann nicht gegeben, wenn der erziehende Hilfeempfänger bei der Pflege und Erziehung so nachhaltig unterstützt wird, wie es sonst der andere Elternteil zu tun pflegt. Dabei ist auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen. Lebt ein Elternteil zusammen mit den Großeltern - oder anderen Familienangehörigen - in deren Haushalt und stellen diese die Pflege und Erziehung für einen Teil des Tages sicher, kommt die Gewährung des Mehrbedarfszuschlags nicht infrage.

Beschl. d. OVG Lüneburg vom 09.10.2003 - 12 ME 425/03

[Die Gründe des Beschlusses sind in Fürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte Bd. 55, S. 452 veröffentlicht]


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