Auslegung des § 9 Abs. 2 SGB II - Einkommenseinsatz für nicht leibliche Kinder
Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 20.12.2006 - S 37 AS 11401 / 06 ER
Aus den Gründen:
I. Der Antragsteller (Ast.) lebt mit seiner Mutter und deren Ehemann in einer gemeinsamen Wohnung zusammen. Er hatte nach Abschluss einer Ausbildung zunächst Alg I bezogen und wegen Fortdauer der Arbeitslosigkeit am 1.9.2005 Alg II beantragt. Letztmalig war ihm für den Bewilligungsabschnitt März bis August 2006 Alg II in Höhe von 345,- EUR Regelsatz plus 128,24 EUR (=1/3 der Gesamtmiete) Kosten der Unterkunft gewährt worden.
Seinen Fortzahlungsantrag wies der Antragsgegner (Ag.) mit der Begründung zurück, aufgrund einer seit dem 1.7.2006 geltenden Gesetzesänderung gehöre der Ast. als selbst nicht antrags-berechtigtes Kind zu der aus Mutter, Stiefvater und ihm gebildeten Bedarfsgemeinschaft (BG)…
II. … In der Sache geht es um das Problem, in welchem Umfang der Stiefvater für den Lebensunterhalt des Ast. aufkommen muss. Nach der bis zum 31.7.2006 geltenden Fassung von § 9 Abs.2 SGB II war der Stiefvater nach einhelliger Auffassung der Landessozialgerichte nur in den Grenzen der Verwandtenhaftung des § 9 Abs.5 SGB II zur Unterstützung verpflichtet, sofern diese Unterstützungserwartung nicht widerlegt wird.
Daran gemessen wäre der Stiefvater bei dem angegeben Nettoeinkommen von bereinigt 880,- EUR (Nettoeinkommen abzüglich des Freibetrages nach § 30 SGB II ) nach Abzug der Kreditverbindlichkeiten (vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 24.11.2003 - 24 A 335/91), der von ihm übernommenen Miete (aktuell 422,05 EUR), des Freibetrages nach § 1 Abs. 2 Alg II-VO (= 690,- EUR) sowie der unwiderlegbar verlangten Unterstützung der Ehefrau (= 311 EUR) zu keiner weiteren Unterstützung des Ast. verpflichtet.
Daran hat sich mit der Neufassung von § 9 Abs.2 SGB II durch das Fortentwicklungsgesetz nichts geändert. Denn zur Vermeidung einer ansonsten offensichtlich verfassungswidrigen Überspannung des Einkommenseinsatzes für das nichtleibliche "Kind" in der BG muss die Vorschrift verfassungskonform so ausgelegt werden, dass zwar keine Widerlegung der Unterstützung möglich ist, die unwiderlegbare Unterstützungserwartung aber nach wie vor erst bei einem den Freibetrag des § 9 Abs. 5 SGB II i.V.m. § 1 Abs. 2 Alg II-VO übersteigenden Einkommen einsetzt.
Da § 9 Abs. 5 SGB II nur von Einkommensberücksichtigung spricht, ohne selbst den Umfang der Einkommensberücksichtigung festzulegen und die Gesetzesbegründung zu § 9 Abs. 2 n. F. allein auf die Gleichstellung verheirateter gegenüber unverheirateten Einstandpartnern einer BG abstellt (BT-Drs. 16/1440, S. 51), lässt das Gesetz Spielraum für einen unterschiedlichen Einkommenseinsatz der leiblichen Eltern im Vergleich zum Stiefelternteil/Stiefpartner.
Die Landessozialgerichte hatten auch zur früheren Gesetzesfassung keine Bedenken gesehen, die Auslegungshürde zu überwinden, dass Stiefeltern und Partnerkinder unstreitig in einer BG mit der zwingenden Unterstützungserwartung des § 2 Abs. 2 Satz 2 SGB II leben, wohingegen § 9 Abs. 5 SGB II auf eine Haushaltsgemeinschaft Bezug nimmt.
Die bereits unter Geltung der früheren Fassung des § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II von den Landessozialgerichten herausgestellte Verfassungswidrigkeit eines vollen Einkommenseinsatzes des Stiefelternteils/partners hat sich mit dem Konstrukt der um junge Erwachsene erweiterten BG noch verschärft und wird insbesondere an den folgenden drei Punkten offenkundig:
Nach Rechtsprechung des BVerfG darf der Einkommenseinsatz leiblicher Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern die Selbstbehalt-Grenze des doppelten Sozialhilfe-Regelsatzes nicht überschreiten; anderenfalls werde Art. 2 GG (Handlungsfreiheit) verletzt (Entscheidung vom 20.8.2001 - 1 BvR 1509/97). Es ist kein sachlicher Grund dafür erkennbar, Stiefeltern oder gar Partner schlechter zu stellen als die gesteigert unterhaltspflichtigen Eltern. Der Einwand, dass das Existenzminimum über aufstockende SGB II-Leistungen gesichert werde, greift nicht, da es gegen Art. 1 GG verstößt, einen selbst nicht Hilfebedürftigen zum Empfänger einer Fürsorgeleistung zu machen (BVerwG. Urteil vom 26.11.1998 - BVerwGE 108, S. 35 ff).
Ein voller Einkommenseinsatz des Stiefelternteils/partners führte außerdem zu einer willkürlichen Schlechterstellung gegenüber SGB XII-Leistungsberechtigten. Nach §§ 20, 36 SGB XII gilt im SGB XII eine - widerlegbare - Unterstützungserwartung bei Überschreitung eines Selbstbehalts von mindestens dem doppelten Regelsatz mit einer im Vergleich zu gesteigert Einsatzpflichtigen großzügigeren Einkommensbereinigung (vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 9.2.2004 - 12 E 833/02).
Schließlich verletzte eine volle Einkommensheranziehung auch Art. 6 GG, und zwar sowohl unter dem Gesichtspunkt einer Familien sprengenden Einstandshaftung (vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 24.11.2003 - 24 A 335/91) als auch eines Eingriffs in das Erziehungsrecht zum leiblichen Kind des Stiefelternteils/partners, das außerhalb der BG lebt. Unter der Forderung einer vollen Einsatzhaftung für die BG-Kinder ginge dem leiblichen Elternteil die Möglichkeit verloren, sein Kind ohne titulierten Unterhaltsanspruch (nur dieser ist nach § 11 Abs. 2 Nr. 7 SBG II absetzbar) finanziell zu unterstützen.
Auf einen Unterhaltsanspruch gegen seine Mutter kann der Ast. nicht verwiesen werden. Zwar hat der BGH jüngst entschieden, dass auch die Hausfrau/der Hausmann bei Unterstützung durch den neuen Partner zumindest den Taschengeldanspruch nach §§ 1360, 1360a BGB für den Unterhalt der leiblichen Kinder einsetzen muss (Urteil vom 5.10.2006 - XII ZR 197/02), zivilrechtlich ist der Ast. nach Abschluss einer Ausbildung jedoch nur unter besonderen, hier nicht gegebenen Umständen überhaupt noch unterhaltsberechtigt.
Es steht somit fest, dass der Ast. von seinem Stiefvater über die Mietzahlung hinaus keine Unterstützung verlangen kann. Ihm steht daher der abgesenkte Regelsatz von 276,- EUR nach § 20 Abs. 3 SBG II in der ab 1.7.2006 geltenden Fassung zu.
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