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KEINE KÜRZUNG DES REGELSATZES BEI OBDACHLOSIGKEITEine Kürzung des Regelsatzes des ALG II, unter dem Gesichtspunkt, dass Wohnungslose die in dem Regelsatz enthaltenen anteiligen Energieleistungen ersparen, ist rechtswidrig. Beschl. des Sozialgerichts Berlin vom 31. März 2005 - S 37 AS 919/95 -Aus den Gründen: I. Der Ast. erhält seit 15.02.2005 Alg II. er hat keine eigene Wohnung oder sonstige feste Unterkunft. Seine Erreichbarkeit ist über die Berliner Stadtmission gewährleistet, wo der Ast. an jedem Werktag vorspricht. Über laufendes Einkommen oder Vermögen verfügt er nicht. Mit der Begründung, infolge der Wohnungslosigkeit erspare der Ast. die im Regelsatz enthaltenen Aufwendungen für Haushaltsenergie, kürzt der Ag. den monatlichen Regelsatz um eine Pauschale von 30,-€. Hiergegen richtet sich der am 28.2.2005 beim Sozialgericht Berlin eingegangene Antrag auf Auszahlung des Regelsatzes in voller Höhe. Der Ast. macht unter Bezugnahme auf einen Beschluss des SG Potsdam -S 20 SO 1/05 ER- sowie Rechtsprechung zum BSHG geltend, dass es keine Grundlage und Rechtfertigung für eine Kürzung des Regelsatzes wegen Wohnungslosigkeit gebe.Der Ag. hält dem entgegen, die vom Ast. nicht aufzuwendenden Energiekosten seien als entfallende Bedarfsposition aus dem Regelsatz heraus zu rechnen. Im übrigen fehle es bei dem Abzug von nur 30,-€ an einer existentiellen Notlage. II. Der Antrag ist zulässig und begründet. Nach § 86 b Abs. 2 SGG ist sowohl ein Anordnungsgrund als auch -anspruch glaubhaft gemacht.An die Eilbedürftigkeit sind wegen der offensichtlichen Rechtswidrigkeit der Leistungskürzung nur geringe Anforderungen zu stellen. Steht fest, dass dem Ast. die Leistung zusteht, kann er weder unter dem -vermeintlichen- Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache noch einer von der Ag. oder dem Gericht willkürlichen Setzung, wann die Grenze zu einer unabweisbar zu gewährenden Existenzfristung überschritten ist, auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens verwiesen werden. Die im SGB II für -vorübergehend- zumutbar gehaltenen Leistungskürzungen um 30 % (§ 31 SGB II) knüpfen an missbilligte Verhaltensweisen an, die hier nicht vorliegen. Der Anspruch des Ast. ergibt sich aus der im SGB II geregelten strikten Pauschalierung der Regelsätze mit einer abschließenden Regelung der Bedarfslagen für eine Differenzierung (Lebensalter, Bedarfsgemeinschaft mit einem Partner). Eine Öffnungsklausel wie in § 28 Abs. 1 SGB XII ist im SGB nicht vorgesehen. Überdies ergibt sich aus dem Wortlaut von § 28 Abs. 1 S. 2 SGB XII, das hier nur eine Öffnung für weiteren und vom Durchschnitt "erheblich" abweichenden Bedarf besteht. Auch die Sozialhilfe nach § 27 SGB XII ist daher mit dem Regelsatz oder einem Zusatzbetrag zu erbringen. Die Sonderregelung des § 28 Abs. 5 SGB XII ist nicht analogiefähig.Wollte man der Argumentation der Ag. folgen, müsste folgerichtig auch das Argument Berücksichtigung finden, dass der Ast. aufgrund seiner besonderen Lebenssituation erhöhte Aufwendungen für die Gewährleistung seiner Ernährung und Gesundheit (warme Mahlzeiten im Gasthaus etc.) benötigt. Hieraus wird deutlich, dass schon aus Gründen der Rechtssicherheit der pauschale Regelsatz zu gewähren ist. Als Einsparungen anzurechnende und bedarfsrelevante Vergünstigungen stehen dem Ast. nicht zur Verfügung.zurück |