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Auch Unterkunftskosten, die nach BSHG bestandskräftig festgestellt wurden, sind nach 1.1.2005 nach SGB II zu beurteilen.

Beschl. des Sozialgerichts Berlin v. 14. 9. 2005 - S 37 AS 8007/05 ER

Zum Sachverhalt: Die Antragsteller bezogen im Jahr 2004 ergänzende Sozialhilfe und seit dem 1.1.2005 erhalten sie ALG II. Die Unterkunftskosten setzte das JobCenter in zwei Bescheiden für den Zeitraum Januar bis Juni 2005 mit 764, 44 Euro fest und bezog sich zur Begründung auf den bestandskräftigen Widerspruchsbescheid des Sozialhilfeträgers aus dem Jahr 2004. Die Bescheide sind bestandskräftig, Überprüfungsanträge wurden gestellt. Der Widerspruch gegen den Bescheid vom 13.6.2005 (Bewilligungszeitraum 7 - 10/2005) wurde zurückgewiesen mit Hinweis auf den bestandskräftigen Widerspruchsbescheid. Im Eilverfahren wurde ausgeführt, dass sich das JobCenter nicht auf die Bestimmungen des nicht mehr geltenden BSHG berufen kann, sondern die Antragsteller nach § 22 SGB II i. V. mit der AV-Wohnen Anspruch auf Übernahem der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung (906,55 Euro für eine sechsköpfige Familie) haben.

Aus den Gründen: Zu Recht weisen die Antragsteller darauf hin, dass der unter Geltung der Regelungen zum BSHG ergangene Bescheid des Sozialamtes für das SGB II keine Bindungswirkung entfaltet. Ohne Aufforderung zum Wohnungswechsel ist der Antragsgegner daher nicht befugt, eine Kürzung der Mietkosten vorzunehmen (so z.B. SG Berlin vom 24.6.2005 - S37 AS 2001/05).
Zur Begründung kann auf die Ausführungen im Eilantrag verwiesen werden, die die Rechtslage zutreffend darstellen.
Die Begrenzung der Beschluss-Leistung auf den laufenden Bewilligungsabschnitt ergibt sich aus dem Gebot, dass im einstweiligen Rechtsschutz nur die zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes erforderlichen Leistungen zuzuerkennen sind. Da bei Umsetzung des Beschlusses, ggf. Klärung der Rechtslage durch das LSG, eine entsprechende Bewilligung für den erst noch zu beantragenden Folgebewilligungsabschnitt zu erwarten ist, bedurfte es insoweit keiner Regelung nach § 86 b Abs.2 SGG.
Hinsichtlich des Bewilligungsabschnitts Januar bis Juni 2005 ist eine Regelung problematisch, da die Bewilligungsentscheidungen bestandkräftig geworden sind. Da Mietrückstände mit der Gefahr einer Kündigung nicht aufgelaufen sind, konnte von einer nur im Ausnahmefall zulässigen Absicherung eines Überprüfungsverfahrens mit einer Eilanordnung abgesehen worden.
Was die rückständige Miete für Juli, August betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass insoweit kein Fall des § 34 SGB XII vorliegt; diese Regelung findet keine Anwendung bei unrechtmäßig vorenthaltenen Leistungen aus einem laufenden Bewilligungsabschnitt, wie hier.


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