Weiterbildungsmaßnahme bei Nichtleistungsberechtigten (Bildungsgutschein) durch einstweilige Anordnung
Beschl. des LSG Berlin-Brandenburg v. 28.9.2005 - L 10 B1024/05 AS ER
Zum Sachverhalt: Der Antragsteller (Ast) begehrt im einstweiligen Rechtsschutzverfahren von der Antragsgegnerin (Ag) die Förderung einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung zum Kaufmann für audiovisuelle Medien nach § 16 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuches- Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) i. V. m. §§ 77ff des Dritten Buchs des Sozialgesetzbuches (SGBIII)...
Am 04. Februar 2005 beantragte der Ast nach bestandener Eignungsprüfung die Förderung der Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme für Nichtleistungsempfänger (Bildungsgutschein) für eine am 28. Februar 2005 beim FORUM Berufsbildung e. V. beginnende zweijährige Maßnahme zum "Kaufmann für audiovisuelle Medien". Mit Bescheid vom 23. Februar 2005 lehnte die Ag. Die Förderung der beantragten Weiterbildung einschließlich der Ausgabe eines Bildungsgutscheines mit der Begründung ab, das angestrebte Bildungsziel "Kaufmann für audiovisuelle Medien" lasse eine dauerhafte berufliche Eingliederung nicht erwarten, da es nicht in die Berliner Bildungszielplanung 2005 aufgenommen worden und bundesweit eine bedeutende Arbeitskräftenachfrage nicht zu verzeichnen sei. Dem lag eine interne Stellungnahme vom 23. Februar 2005 zugrunde. Darin heißt es, für die Berufskennziffer (BKZ) 7034 seien bundesweit nur 10 Stellenangebote gemeldet, darunter keine Angebote für diesen Beruf. Überwiegend handele es sich um Stellen für Medienberater, Medienplaner, Mediengestalter und Webautoren. Bundesweit seien dagegen 342 Arbeitslose/Arbeitsuchende registriert, darunter 290 Arbeitslose. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Ageg durch Widerspruchsbescheid vom 07. Juni 2005 mit der Begründung zurück, 270 arbeitslos gemeldeten Bewerbern in dem gesamten Berufszweig stünden nur 13 Angebote für versicherungspflichtige Arbeitsstellen -eingeschlossen Medienberater, Medienplaner, Mediengestalter- gegenüber. Die angestrebte Qualifizierung erscheine nicht geeignet, eine zeitnahe und qualifikationsgerechte Integration zu erreichen. Im Rahmen der Eingliederungsvereinbarung nach § 15 SGB II solle mit der zuständigen Arbeitsvermittlung geklärt werden, welche alternativen Fördermöglichkeiten bestünden. Im Übrigen dokumentiere die Bildungszielplanung, welches Weiterbildungsangebot aus arbeitsmarktlicher Sicht, insbesondere auch regional, erforderlich sei. Zwischenzeitlich hatte der Ast, da der ursprünglich für den 28. Februar 2005 geplante Beginn der Maßnahme auf den 13. Juni 2005 verschoben worden war, erneut einen Antrag auf Erteilung eines Bildungsgutscheins für die Maßnahme beantragt, was die Ag mit Bescheid vom 30. Mai 2005 aus den zuvor genannten Gründen ebenfalls abgelehnt hatte.
Am 07. Juni 2005 hat sich der Ast mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung an das Sozialgericht (SG) Berlin gewandt und begehrt, die Ageg zu verpflichten, seine berufliche Weiterbildung zum Kaufmann für audiovisuelle Medien nach § 77 ff SGB III zu fördern. Ferner hat er beantragt, ihm für das Verfahren vor dem SG Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung seines damaligen Prozessbevollmächtigten zu gewähren. Eine berufliche Ausbildung oder eine berufsbegleitende Bildungsmaßnahme sei aus in einer Person liegenden Gründen nicht möglich bzw. nicht zumutbar. Im Hinblick auf sein Alter -31 Jahre- und auf die Tatsache, dass er bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, erscheine es als fast unmöglich, auf dem freien Ausbildungsmarkt eine Stelle zu bekommen. Die Entscheidung der Ag sei auch ermessensfehlerhaft, da keine individuelle Prognose erstellt worden sei. Obwohl alle Berliner Agenturen für Arbeit die Bildungszielplanung gemeinsam erarbeiten würden, werde für die in Rede stehende Maßnahme von manchen Agenturen Bildungsgutscheine erteilt. Er habe ein großes Interesse an der Materie des angestrebten Bildungsziels und verfüge auch über Kontakte, die ihm nach erfolgreichem Abschluss der Maßnahme die Eingliederung in den Arbeitsmarkt erheblich erleichtern könnten. Zu Unrecht berücksichtige die Ag nicht die Möglichkeiten der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit mit Erreichen des Bildungsziels. Im Hinblick auf den nahen Beginn der Bildungsmaßnahme sei eine einstweilige Regelung von Nöten. Insbesondere sei zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes hier die Vorwegnahme der Hauptsache geboten. Denn das Warten auf einen späteren Durchgang der Bildungsmaßnahme, dessen Zustandekommen unsicher sei, sei ihm nicht zuzumuten. Bereits die ursprünglich vorgesehene Maßnahme habe mangels ausreichender Teilnehmerzahl nach hinten auf den 13. Juni 2005 verlegt werden müssen.
Das SG Berlin hat durch Beschuss vom 16. Juni 2005 die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und Bewilligung von PKH abgelehnt. Der Ast habe das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht mit der hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht, die eine Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen würde. Da es sich um eine Ermessensleistung handele, komme der Erlass einer einstweiligen Anordnung in Betracht, wenn dieses Ermessen auf Null reduziert sei…
Hiergegen wendet sich der Ast mit seiner Beschwerde, der das SG nicht abgeholfen, sondern dem Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg zur Entscheidung vorgelegt hat. Des Weiteren beantragt er, ihm PKH für das Beschwerdeverfahren vor dem Landessozialgericht unter Beiordnung der Rechtsanwältin zu gewähren. Er habe sich während der vergangenen Jahre stets darum bemüht, seine schulische Qualifikation zu verbessern, um im Anschluss daran einmal eine bessere Ausbildung machen zu können. Jetzt möchte er lediglich noch seinen ‚Traum verwirklichen, zukünftig eine an den Medien orientierten Tätigkeit nachzugehen. Die Bundesagentur für Arbeit bzw. das Jobcenter wollten ihn dagegen nur in ein Hilfsarbeiterprogramm integrieren, wie aus dem beigefügten Vermittlungsvorschlag als Gartenbauhelfer vom 04. Juli 2005 erkennbar sei. Bis zur Klärung der Finanzierungsfrage sei er von dem Maßnahmeträger als Gasthörer zugelassen worden. Seine Bewerbungen um einen betrieblichen Ausbildungsplatz seien sämtlich ergebnislos geblieben. Auch gebe es keine entsprechenden Programme in dem für diesen Bereich zuständigen Oberstufenzentrum (OSZ Industrie und Datenverarbeitung) in Berlin-Wilmersdorf, welche eine solche von Anfang an verkürzte - zweijährige- betriebliche Ausbildung unterstützen würden. Schon von daher sei eine Umschulung in einer überbetrieblichen Maßnahme vorzugswürdig. Bereits vor Abbruch des Studiums habe er sich bei der Bundesagentur für Arbeit (Hochschulteam) informiert. Dort sei ihm wiederholt die Möglichkeit einer Umschulung in Aussicht gestellt worden. Der Empfehlung, sich am Berliner Umschulungsmarkt nach einer seiner Interessen und Neigungen entsprechenden Umschulung zu orientieren, sei er nachgegangen und habe beim FORUM Berufsbildung die Eignungsprüfung abgelegt. Zum Nachweis seiner erfolglosen Bewerbungen um betriebliche Ausbildungsplätze im kaufmännischen Bereich (einschließlich des Kaufmanns für audiovisuelle Medien) hat der Kläger 15 Absagen aus der Zeit von Januar 2004 bis März 2005 vorgelegt. Weiter führt er aus, Stellenangebote in der Medienbranche würden in den seltensten Fällen über die Bundesagentur ausgeschrieben. Er habe daher der Ag Einstellungszusagen für den Fall des Bestehens der IHK-Prüfung vorgelegt. Diese kleinen Betriebe würden in der Regel nicht selbst ausbilden. Ein weiterer Verweis auf betriebliche Ausbildungsplätze sei ihm nicht zuzumuten. Denn die Betriebe hätten sich für das laufende Jahr bereits entschieden und ihre Ausbildungsplätze vergeben, so dass sich seine berufliche Eingliederung um weitere anderthalb Jahre verschieben würde. Die Liste der Berliner Ausbildungsbetriebe habe ihm schon im Februar vorgelegen. Auf seine Bewerbungen mit dem ausgefüllten Bogen für "betriebliche Einzelmaßnahmen" habe er von den von der Ag benannten Betrieben keine Antwort erhalten.
Die Ageg ist weiterhin der Ansicht, die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes lasse eine Förderung der begehrten Maßnahme nicht zu. Die vom Kläger vorgelegten Einstellungszusagen würden von Kleinstbetrieben stammen, die aktuell keine Stellen zu besetzen hätten. Zudem könne nicht vorher gesagt werden, ob diese Unternehmen in zwei Jahren noch bestünden. Die Durchführung einer betrieblichen Ausbildung vermittle größere Integrationschancen. Allenfalls sollte im Hinblick auf die Arbeitsmarktsituation eine Fortbildungsmaßnahme in Form einer "betrieblichen Einzelmaßnahme" erfolgen. Dem Ast seien daher am 26. Mai 2005 zwei Ausbildungsplatzangebote sowie zwei Adressen aus dem Ausbildungsatlas der IHK übermittelt worden. Auch sei ihm ausführlich die Art der Maßnahme erläutert und der als Anlage 1 beigefügte Erhebungsbogen für betriebliche Einzelmaßnahmen nebst Erläuterungen ausgehändigt worden. Zusätzlich habe der Ast die als Anlage 2 beigefügte Liste von Betrieben erhalten, welche über eine entsprechende Ausbildungsberechtigung verfügten. Ihm sei empfohlen worden, sich bei den dort aufgeführten Arbeitgebern zu bewerben. Bisher sei nicht ersichtlich, ob und mit welchem Ergebnis der Ast diesen Angeboten nachgegangen sei. Auch sei der Ast dem ihm unterbreitenden Angebot bei der Suche nach alternativen Ausbildungsplatzangeboten behilflich zu sein, bisher nicht nachgekommen. So könne nicht abschließend festgestellt werden, dass ausschließlich die von Ast gewünschte außerbetriebliche Maßnahme die einzige Möglichkeit zur beruflichen Eingliederung darstelle.
Mit Schreiben vom 22. August 2005 hat sich die Bewährungshelferin des Ast an das Gericht gewandt und darauf hingewiesen, dass die Durchführung der Umschulung ein wichtiger Schritt im Sinne einer positiven Resozialisierung wäre. Dem beigefügt war aktuelles Informationsmaterial des FORUM Berufsbildung, in dem das Arbeitsgebiet Kaufmann für audiovisuelle Medien als zukunftsweisend dargestellt wird und weitere Fortbildungsmaßnahmen angeboten werden.
Auf Nachfrage des Senats hat der Maßnahmeträger FORUM Berufsbildung e. V. am 09. September 2005 folgende, den Beteiligten bekannt gegebene Auskunft erteilt: An dem Lehrgang würden offiziell 12 Teilnehmer teilnehmen sowie weitere 5 Teilnehmer als "Gasthörer", deren Finanzierung noch nicht endgültig geklärt sei. Zwei der Gasthörer hätten bereits eine mündliche Zusage der Arbeitsagentur Mitte, wobei die Bildungsgutscheine noch nicht vorliegen würden. Von den regulären Teilnehmern (Alter zwischen 25 und 28 Jahren) hätten sechs Personen Bildungsgutscheine der Jobcenter Reinickendorf, Friedrichshain-Kreuzberg, Berlin-Mitte und Tempelhof-Schöneberg (alle ausgestellt in der Zeit von Mai bis August 2005) und eine Person einen Bildungsgutschein der Agentur für Arbeit (ausgestellt im Mai 2005). Der Ast habe wegen der ungeklärten Finanzierung bis zum 26. August 2005 als Gasthörer teilgenommen. Er könne daher auch jetzt noch in den Lehrgang einsteigen, ohne dass die erfolgreiche Teilnahme dadurch gefährdet wäre. Des Weiteren hat der Maßnahmeträger auf telefonischer Nachfrage am 23. September 2003 erklärt, bis Ende des Jahres 2004 sei die Maßnahme wiederholt von den Arbeitsagenturen als Ganzes zugelassen worden, seit Januar 2005 gebe es nur noch Einzelförderungen.
Aus den Gründen: Die zulässige Beschwerde ist auch begründet…
Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand ist überwiegend wahrscheinlich, dass der Ast einen Anspruch auf die begehrte Förderung der am 13. Juni 2005 beim FORUM Berufsbildung e. V. begonnenen beruflichen Weiterbildungsmaßnahme zum Kaufmann für audiovisuelle Medien und damit auf Erteilung eines entsprechenden Bildungsgutscheines hat, wobei insbesondere auch alle Voraussetzungen für eine positive Ermessenentscheidung der Ag vorliegen.
Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II können als Leistungen zur Eingliederung in Arbeit unter anderem alle im VI. Abschnitt des IV. Kapitels des SGB III geregelten Leistungen erbracht werden. Soweit das SGB II für die einzelnen Leistungen nach Satz 1 keine abweichenden Voraussetzungen regelt, gelten diejenigen des SGB III (§ 16 Abs. 1 Satz 3 SGB II). Nach § 77 Abs. 1 SGB III können Arbeitnehmer bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn
1. …bei ihnen wegen eines fehlenden Berufsabschlusses die Notwendigkeit der Weiterbildung anerkannt ist,
2. vor Beginn der Teilnahme eine Beratung durch die Agentur für Arbeit erfolgt ist und
3. die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind.
Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung wird dem Arbeitsuchenden durch Erteilung eines Bildungsgutscheines bescheinigt (§ 77 Abs. 3 SGB III).
Da sich hier die Notwendigkeit der Weiterbildung des Ast aus dem fehlenden Berufsabschuss (kein Abschluss einer Berufsausbildung, für die nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens 2 Jahren festgelegt ist <§ 77 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 SGB III>) ergibt und der Ast keine berufliche Vortätigkeit von insgesamt 3 Jahren nachweisen kann, muss zur Begründung der Weiterbildungsnotwendigkeit zudem mit Wahrscheinlichkeit feststehen, dass eine berufliche Ausbildung (=betriebliche Ausbildung) oder berufsbezogene Bildungsmaßnahme aus den in seiner Person liegenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist (§ 77 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2), wobei solche Gründe insbesondere im Hinblick auf Schulbildung, Alter, familiäre oder sonstige privaten Umstände bejaht werden können (vgl. Olk in Sozialgesetzbuch III Arbeitsförderung Praxiskommentar, 2. Aufl., Rn 36 zu § 77).
Entgegen der Auffassung der Ag ist es nicht tragfähig, den Ast vorrangig auf die Suche nach einem betrieblichen Ausbildungsplatz als Kaufmann für audiovisuelle Medien zu verweisen, denn bei ihm liegt eine Kombination von ungünstigen Faktoren vor, die Bemühungen um eine betriebliche Ausbildung nahezu aussichtslos erscheinen lassen. …
Eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme (die im Übrigen auch die Ag nicht in Betracht zieht) ist nicht zumutbar, denn mit dem soeben geschilderten Ausbildungsniveau und dem Bestehen des Eignungstestes beim FORUM Berufsbildung e. V. hat der Ast sowohl sein Durchhaltevermögen für eine geregelte Ausbildung als auch das Vorliegen der notwenigen intellektuellen Fähigkeiten für eine berufspraktische kaufmännische Ausbildung belegt.
Die nach § 77 Abs. 1 Nr. 2 SGB III erforderliche Beratung vor der Teilnahme hat nach den in den Akten befindlichen Vermerken stattgefunden.
Soweit nach § 77 Abs. 1 Nr. 3 SGB III i. V. m §§ 84, 85 SGB III die Zulassung der Maßnahme und des Trägers der Maßnahme vorliegen müssen, bedarf es vertiefter Erörterungen nicht, da die Ag nicht vorträgt, das die Maßnahme -zweijährige Ausbildung zum Kaufmann/Kauffrau für audiovisuelle Medien mit IHK-Prüfung- oder der Maßnahmeträger FORUM Berufsbildung e. V. - die Kriterien der §§ 84, 85 SGB II nicht erfülle. …
Er hindert eine zusprechende Entscheidung im Wege der einstweiligen Anordnung nicht, dass die Erteilung eines Bildungsgutscheines als Ermessensleistung ausgestaltet ist. Nach der Sach- und Rechtslage in diesem Einzelfall ist der Entscheidungsspielraum der Ag jedenfalls so weit eingeschränkt, dass ein regelungsfähiger Anordnungsanspruch besteht (zur Regelungsanordnung bei Ermessen vgl. Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann, VwGO, § 123 Rn 158ff).
Es ist bereits dargelegt, dass bei dem Ast die Voraussetzungen erfüllt sind, an die der Zugang zu Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung geknüpft ist (§§ 16 SGB II, 77 SGB III) und dass die Förderung einer Maßnahme in Frage steht, die ihrer Art nach den in §§ 84 85 SGB III genannten Voraussetzungen entspricht. In dieser Situation hat die Ausübung pflichtgemäßen, am Zweck der Vorschrift orientierten Ermessens nicht zum Gegenstand, abzuwägen, ob überhaupt eine Förderung erfolgen soll oder nicht. Die Ag darf sich auch nicht drauf beschränken, eine gewünschte Maßnahme bloß abzulehnen, sie muss vielmehr zumindest in der Weise tätig werden, dass sie aus den ihr möglichen Leistungen die konkret angebrachte ermessensfehlerfrei ausgewählt und erbringt (vgl. BSG SozR 2200 § 1237 Nr. 23 für die medizinische Rehabilitation, ähnlich Niewald in Spellbrink/Eicher, Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, § 4 Rn 387ff; dagegen für ein verbleibendes Entschließungsermessen: Schmidt in Eicher/Schlegel, SGB III, § 77 Rn 55).
Davon ausgehend führt die Gesamtschau der feststehenden Sachverhaltsumstände und von der Ag in das Verfahren eingeführten Positionen zur Verpflichtung, den beantragten Bildungsgutschein zu erteilen …
Maßnahmebezogen ist bereits dargestellt worden, dass Bildungsgutscheine von anderen Jobcentern und einer Agentur für Arbeit erteilt worden sind, denen eine positive Einschätzung des Bildungsganges zu Grunde liegt. Dem ist die Ag nicht in beachtlicher Weise entgegengetreten. Die von ihr vorgelegten Zahlen zum Verhältnis Arbeitssuchende/offene Stellen sind weniger zeitnah als die angesprochenen sonstigen Bewilligungen. Zudem gewinnt das Zahlenmaterial ausschlaggebende Bedeutung nur in Verbindung mit der Abgrenzung des relevanten Teilarbeitsmarktes (welche Beschäftigungen sind auf Angebots- und Nachfrageseite erfasst, welche artverwandten Beschäftigungen kommen ebenfalls in Betracht , Teilzeit- und Selbständigenquote) und der Bewertung der wesentlichen Strukturmerkmale, die ihn ansonsten kennzeichnen (etwa Ausmaß der Fluktuation, Quote der gemeldeten Stellen). Auch in Kenntnis des Umstandes dass abweichende fachkundige Beurteilungen in erheblichem Umfang vorliegen, hat die Ag keinen Anlass (oder keine Möglichkeit) gesehen, die von ihr herangezogene Erkenntnisgrundlage zu ergänzen oder zu erläutern, wie dies etwa durch fachlich fundierte Ausführungen zu Besonderheiten (s.o.) des in Frage stehenden Teilarbeitsmarktes hätte geschehen können.
Auch soweit im Rahmen von Ermessenserwägungen (zumindest gleichwertige, ggfs. finanzielle weniger aufwändige) Alternativen in Betracht zu ziehen sind, ergibt sich kein Anhalt dafür, dass es hier geboten sein könnte, den Ast in anderer Weise zu fördern, als durch die Erteilung des beantragten Bildungsgutscheins. Soweit die Ag den Ast zunächst darauf "verwiesen" hat, den von ihm angestrebten Bildungsabschluss auf dem Wege einer regulären betrieblichen Ausbildung zu erreichen, ist bereits begründet worden, warum der Senat dies nicht als realistische Alternative (und damit auch nicht als tragfähige Erwägung im Rahmen des Auswahlermessens) ansieht. Gleiches gilt im Ergebnis für die nunmehr von der Ag ins Auge gefasste besondere Förderung im Rahmen einer "betrieblichen Einzelmaßnahme" (Förderung des Arbeitgebers). Dies ist -abgesehen davon, dass keine positive Prognose zur konkreten Umsetzbarkeit vorliegt -insbesondere nicht als Erfolg versprechend anzusehen, da- wie vom Ast aufgezeigt- von der für die theoretische Ausbildung zuständigen Berufsschule- Oberstufenzentrum für Industrie und Datenverarbeitung in Berlin-Wilmersdorf- keine Programme zur Stützung einer auch in diesem Falle von vorn herein auf 2 Jahre verkürzten betrieblichen Ausbildung bereit gehalten werden. Das Angebot einer beruflichen Weiterbildung (gefördert nach § 77 SGB III) in einem anderen Ausbildungsberuf, der (sondern ein sachlicher Grund- etwa bessere Nachfrage am Arbeitsmarkt- darstellbar wäre) im Rahmen des Auswahlermessens eine beachtliche Alternative wäre, ist ausweislich der Aktenlage nicht erfolgt und wird von der Ag, wie ihr Vortrag zeigt, auch nicht beabsichtigt.
Die ergänzend heranzuziehenden (allgemeinen) Erwägungen stützen ebenfalls eine Bewilligungsentscheidung. Wenn die "Zugangsvoraussetzungen" zu einer Maßname der beruflichen Weiterbildung vorliegen, sind in Ansehung der grundrechtlich geschützten Berufswahlfreiheit die Wünsche der Berechtigten in besonderem Maße zu berücksichtigen (s. auch § 33 Satz 2 Erstes Buch des Sozialgesetzbuches , dazu Schmidt a.a.O. RdNr.58). Auch die Einführung des Bildungsgutscheines (§ 77 Abs. 3 SGB III) macht deutlich, dass § 77 SGB III in seiner neuen Fassung die Stärkung der Eigenverantwortung des Arbeitsuchenden und damit seiner Entscheidungs- und Wahlrechte bezweckt. Das in diesem Sinne zu beachtende Anliegen des Ast ist eindeutig und deckt sich mit dem erhobenen Anspruch; dass es ihm an einer hinreichenden Motivation fehlen könnte, das Bildungsziel intensiv zu verfolgen, ist sicherlich nicht zu vermuten. Die vorliegenden Bewilligungen (die noch dazu durchweg zu Gunsten deutlich jüngerer Antragsteller erfolgt sind) deuten darauf hin, dass die Gefahr das grundsätzlich zu beachtende Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz) im Rahmen einer Ermessensausübung zu verletzen, durch eine Ablehnung weit eher besteht als im Falle der Gewährung.
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